Neues Abfallrecht: Wichtige Änderungen für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen >

Lange wurde darum gestritten – das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es ist am 1. Juni in Kraft getreten, gilt bundesweit und enthält entscheidende Informationen für private Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, die Abfälle aus Privathaushalten einsammeln. Das Wichtigste: Der Bundesgesetzgeber verlangt, Sammlungen 3 Monate vorher anzumelden und hat Elektrogeräte von der Sammlung ausgeschlossen!

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet private Haushalte, ihre Abfälle grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen – das ist für Stadt und Landkreis Celle der Zweckverband Abfallwirtschaft Celle. Unter bestimmten Bedingungen erlaubt das Gesetz auch gewerblichen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen, Abfälle bei den privaten Haushalten einzusammeln. Dies gilt allerdings nur für sortierte Abfallfraktionen wie z. B. Metalle, Altpapier oder Altkleider. Das Einsammeln gefährlicher Abfälle wie z. B. von Kühlgeräten sowie von Elektrogeräten oder Geräteteilen ist privaten Sammlern ganz verboten.

Seit dem 1. Juni gilt: Wer Abfälle zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken von privaten Haushalten einsammeln möchte, muss diese Sammlung drei Monate vor Beginn der Unteren Abfallbehörde mitteilen. Diese Regelung gilt für sämtliche Sammlungen, unabhängig davon wie diese durchgeführt werden. Dauerhafte Sammlungen z. B. über ortsfeste Altkleidercontainer sind genauso anzumelden wie gelegentliche Sammlungen von Schrott oder Kleidung. Auch gemeinnützige Sammlungen aller Art – einschließlich örtlicher Sammelaktionen von Vereinen - fallen unter die Anzeigepflicht. Die Sammler haben hierbei bestimmte Pflichten zu erfüllen. Tun sie dies nicht, kann die Untere Abfallbehörde eine Sammlung auch untersagen. Tobias Woeste/ Leiter Untere Abfallbehörde: „Um eine Anzeige prüfen zu können, benötigen wir aussagekräftige Angaben zum Sammler, zum Umfang der Sammlung und auch zum Verbleib der gesammelten Abfälle.“ Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen, die bereits vor dem 1. Juni durchgeführt werden und weiterhin aufrecht erhalten werden sollen, sind der Unteren Abfallbehörde bis spätestens 31. August anzuzeigen.

Wer eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung ohne Mitteilung an die Untere Abfallbehörde durchführt oder verbotenerweise Elektrogeräte einsammelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Handelt es sich um gefährliche Abfälle z. B. Kühlgeräte, in denen die Kühlflüssigkeit noch enthalten ist, droht sogar ein Strafverfahren. „Wir haben kein Interesse an solchen Verfahren und werden den uns bekannten Sammlern ein Informationsschreiben schicken“ so Woeste. „Wir vertrauen auf die Kooperationsbereitschaft“.

Nähere Auskünfte erteilt die Untere Abfallbehörde unter Tel. 05141.7502-782.
Das Formular für die Anzeige einer Sammlung finden Sie hier im Downloadbereich >

Alle aktuellen Infos zum Thema Sammlungen - gemeinnützig oder gewerblich - finden Sie zusammengefasst auf der Infoseite Sammlungen >