Untere Abfallbehörde

Ordnungsgemäß entsorgen

Die Untere Abfallbehörde überwacht die ordnungsgemäße Entsorgung aller Abfälle. Sie prüft auch die Zulässigkeit der Klärschlamm-Ausbringung und wirkt bei Genehmigungen für den Bau von Abfallbehandlungsanlagen mit. Desweiteren gehört die Ahndung bei Umweltverstößen und wilden Müllablagerungen zu Ihren Aufgaben.
 

Melden von illegaler Abfallentsorgung und abfallrechtliche Fragen:
Tel. 05141.7502-780, E-Mail >

Anmelden einer Wildmüllsammlung:
Tel. 05141.7502-780, E-Mail >

Anmelden einer gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung. Hier > (Downloads / Formulare)

Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen. Hier > (Downloads / Formulare)

Anzeige über die Verwendung von Ersatzbaustoffen. Hier > (Downloads / Formulare)

Informationen

Garten- und Grünabfälle gehören auf den Kompost oder in die Biotonne - nicht in den Wald. Auch nicht in den eigenen. Wer sie im Wald entsorgt, stört das Gleichgewicht des Waldes. Es kann zu Überdüngung oder Ansiedlung von nicht heimischen Pflanzen kommen, die die heimische Flora verdrängen. Abfallentsorgung im Wald ist illegal und wird mit Geldbußen geahndet.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist in Niedersachsen grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Nur in sehr wenigen Fällen wird das Verbrennen auf Antrag genehmigt. Wer Abfälle ohne Genehmigung verbrennt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Das Verbrennen von Abfällen regelt die Pflanzenabfallverordnung. Hier > (Download / Formulare)

Die Verordnung über die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (www.gesetze-im-internet.de/ersatzbaustoffv) ist am 1.8.2023 in Kraft getreten. Die Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen unterliegen demnach in Abhängigkeit von der Ersatzbaustoffklasse, der verwendeten Menge und dem Einbauort verschiedenen Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Anzeigepflichten. Eine Übersicht über die Anzeigepflichten gemäß §22 ErsatzbaustoffV erhalten Sie hier >. Besteht eine Anzeigepflicht, hat der Verwender des mineralischen Ersatzbaustoffes den geplanten Einbau vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme der Unteren Abfallbehörde elektronisch oder schriftlich in Form einer Voranzeige mitzuteilen. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sind die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten Ersatzbaustoffe anhand der zusammengefassten Lieferscheine als Abschlussanzeige innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln. Für die jeweilige Anzeige ist das entsprechende Formular im Downloadbereich > zu nutzen.
Hinweis: Werden die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen, sowie die Vorgaben zu den Mindesteinbaumengen nach Ersatzbaustoffverordnung eingehalten, muss keine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes mehr beantragt werden.